Definition · Zivilrecht

Unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG)

Definition

Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Unfall selbst dann nicht zu vermeiden gewesen wäre, wenn die größtmögliche Sorgfalt angewendet worden wäre.

Erläuterung
Vergleichbar dem Begriff der höheren Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) ist auch das unabwendbare Ereignis wertend zu betrachten. Rechtsprechung ist hier recht streng: verlangt wird ein Verhalten als „Idealfahrer“. Die bloße Beachtung der Verkehrsregeln reicht insoweit nicht aus — der Fahrer muss bei seinem Verhalten in der konkreten Verkehrssituation auch alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigen.
Kontext
Wann wurde der Unfall zweier Kraftfahrzeuge durch ein „unabwendbares Ereignis“ verursacht (§ 17 Abs. 3 StVG)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • BGH, Urt. v. 18.01.2005 - VI ZR 115/04 = NZV 2005, 305
  • Walter, in: BeckOGK-StVG, 1.1.2022, § 17 RdNr. 15

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.