Unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG)
Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Unfall selbst dann nicht zu vermeiden gewesen wäre, wenn die größtmögliche Sorgfalt angewendet worden wäre.
Rechtsprechung & Quellen 3
- BGH, Urt. v. 18.01.2005 - VI ZR 115/04 = NZV 2005, 305
- Walter, in: BeckOGK-StVG, 1.1.2022, § 17 RdNr. 15