umschlossener Raum (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Darunter ist jedes Raumgebilde (mit oder ohne Dach) zu verstehen, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit (mindestens teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen.
Den Oberbegriff der geschützten Räumlichkeiten bildet der umschlossene Raum. Vom "umschlossenen Raum" ist das "Behältnis" iSd Nr. 2 scharf zu unterscheiden.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 3 RdNr. 10