Definition · Strafrecht

umschlossener Raum (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definition

Darunter ist jedes Raumgebilde (mit oder ohne Dach) zu verstehen, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit (mindestens teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen.

Erläuterung

Den Oberbegriff der geschützten Räumlichkeiten bildet der umschlossene Raum. Vom "umschlossenen Raum" ist das "Behältnis" iSd Nr. 2 scharf zu unterscheiden.

Kontext
Was versteht man unter einem „umschlossenen Raum“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 3 RdNr. 10

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.