Umgekehrter Tatbestandsirrtum
Ein umgekehrter Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter sich zu seinen Ungunsten irrt und ein in Wirklichkeit nicht vorliegendes Tatbestandsmerkmal für gegeben hält. Dies kann zu einer Versuchsstrafbarkeit führen, soweit der Versuch des betreffenden Delikts mit Strafe bedroht ist (sogenannter untauglicher Versuch, § 23 Abs. 3 StGB).
Beispiel: Wer eine Sache wegnimmt, die ihm selbst gehört (= Irrtum über Fremdheit des Tatobjekts).
Definiere den Begriff „umgekehrter Tatbestandsirrtum“:
Rechtsprechung & Quellen 1
- Rolf Schmidt, Strafrecht AT, 23.A. 2023, RdNr. 279.