Übersicherung (§ 138 BGB)
Eine Übersicherung liegt vor, wenn der realisierbare Wert der Sicherheit von vornherein den Betrag der zu sichernden Forderung derart übersteigt, dass kein ausgewogenes, die gegenseitigen Interessen berücksichtigendes Verhältnis besteht (auffälliges Missverhältnis zwischen Sicherungswert und Sicherungsinteresse). Subjektiv ist eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers erforderlich.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Meyer/von Varel, Die Sicherungszession, JuS 2004, 192