Übernahmeverschulden (§ 276 BGB)
Übernahmeverschulden liegt vor, wenn der Schuldner eine Leistungspflicht übernommen hat, obwohl er wusste oder infolge Fahrlässigkeit nicht wusste, dass er zu ihrer ordnungsgemäßen Erfüllung nicht in der Lage ist.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Weiler, Schuldrecht AT, 6.A. 2022, § 22 RdNr. 9 f.