Definition · Zivilrecht

Übernahmeverschulden (§ 276 BGB)

Definition

Übernahmeverschulden liegt vor, wenn der Schuldner eine Leistungspflicht übernommen hat, obwohl er wusste oder infolge Fahrlässigkeit nicht wusste, dass er zu ihrer ordnungsgemäßen Erfüllung nicht in der Lage ist.

Kontext
Was versteht man unter „Übernahmeverschulden“ (§ 276 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Weiler, Schuldrecht AT, 6.A. 2022, § 22 RdNr. 9 f.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.