Definition · Strafrecht

überlassen (§ 265 Abs. 1 StGB)

Definition

Der Täter überlässt einem anderen die versicherte Sache, wenn er die Sachherrschaft, auch durch Zulassen der Ansichnahme, überträgt.

Kontext
Definiere den Begriff „überlassen“ (§ 265 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 15 RdNr. 3

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.