Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (§ 211 Abs. 2 StGB)
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer (1) im Tötungsakt selbst sexuelle Befriedigung sucht ("Lustmörder"), (2) nach der Tötung seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen will (Nekrophilie) oder (3) im Interesse eines ungestörten Geschlechtsgenusses Gewalt anwendet und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf nimmt ("Sittenmörder").
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 4 RdNr. 22