Tiefgreifende Bewusstseinsstörung (§ 20 StGB)
Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung ist eine schwere nicht krankhafte Bewusstseinstrübung oder -einengung, die zu einem Verlust der raumzeitlichen Orientierung führt (z. B. extreme Gefühlsbewegungen mit körperlichen Begleiterscheinungen, str. Rauschzustände).
(1) Vorliegen muss zunächst einer der vier im Gesetz genannten biologischen Befunde (krankhaft seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung, schwere seelische Störung).
(2) Sodann ist zu prüfen, ob der Täter wegen dieses Befunds psychisch unfähig — also entweder in seiner Einsichts- oder in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt — war.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 22 RdNr. 5 ff.