Testierfreiheit (vor § 1922 BGB)
Die Testierfreiheit gibt dem Erblasser das Recht, nach freiem Belieben durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Sie ist Ausdruck und Verwirklichung der Privatautonomie und gehört zum Wesensgehalt der Erbrechtsgarantie, die durch Art. 14 Abs. 1 S.1 GG gewährleistet wird.
Was versteht man unter „Testierfreiheit“?
Rechtsprechung & Quellen 3
- Preuß, in: BeckOK, BGB, 74. Ed. § 1922 Rn. 19.