Definition · Strafrecht

Tatumstand (§ 16 StGB)

Definition

Bei den Tatumständen handelt es sich um die tatsächlichen Voraussetzungen eines Deliktstatbestandes, also Umstände, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklichen.

Erläuterung
Bei einem Tatbestandsirrtum (auch Tatumstandsirrtum) nach § 16 StGB irrt die Täterin über Tatsachen. Nicht erfasst sind hingegen reine Subsumtionsirrtümer (etwa wenn der Täter verkennt, dass das Ablassen von Luft aus Autoreifen eine Sachbeschädigung darstellen kann).
Kontext
Was versteht man unter dem „Tatumstand“ (§ 16 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 27 RdNr. 4

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.