Tatumstand (§ 16 StGB)
Bei den Tatumständen handelt es sich um die tatsächlichen Voraussetzungen eines Deliktstatbestandes, also Umstände, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklichen.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 27 RdNr. 4