Definition · Zivilrecht

Tatsächliche Sachherrschaft

Definition

Tatsächliche Sachherrschaft setzt eine räumliche Beziehung zur Sache in der Weise voraus, dass man in der Lage ist, jederzeit beliebig auf die Sache physisch einzuwirken.

Erläuterung
Die tatsächliche Sachherrschaft ist eine Voraussetzung des Besitzes gemäß § 854 Abs. 1 BGB. Die tatsächliche Sachherrschaft muss von einem Besitzwillen getragen sein, um Besitz zu begründen. Sie muss von gewisser Dauer sein. Ob die Intensität der räumlichen und zeitlichen Beziehung zur Sache ausreicht, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung.
Kontext

Was versteht man unter tatsächlicher Sachherrschaft?

Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • F. Schäfer, in: MüKo BGB, 9.A. 2023, § 854 Rn. 28ff.
  • Vieweg, Sachenrecht, 9. Aufl. 2022, § 2 RdNr. 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.