Tatsächliche Sachherrschaft
Tatsächliche Sachherrschaft setzt eine räumliche Beziehung zur Sache in der Weise voraus, dass man in der Lage ist, jederzeit beliebig auf die Sache physisch einzuwirken.
Was versteht man unter tatsächlicher Sachherrschaft?
Rechtsprechung & Quellen 3
- F. Schäfer, in: MüKo BGB, 9.A. 2023, § 854 Rn. 28ff.
- Vieweg, Sachenrecht, 9. Aufl. 2022, § 2 RdNr. 1