Definition · Strafrecht

Tätlicher Angriff (§ 114 Abs. 1 StGB)

Definition

Ein tätlicher Angriff ist jede in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper des Vollstreckungsbeamten abzielende Einwirkung ohne Rücksicht auf ihren (Körperverletzungs-)Erfolg

Kontext
Definiere den Begriff „tätlicher Angriff“ (§ 114 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 53 RdNr. 47

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.