Definition · Zivilrecht

Tätigkeit, offen (§ 1 HGB)

Definition

Eine Tätigkeit ist offen, wenn sie am Markt in Erscheinung tritt.

Kontext
Definiere den Begriff der „offenen Tätigkeit“ (§ 1 HGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Kindler, in: EBJS HGB, 4.A. 2020, § 1 RdNr. 22

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.