Tätigkeit, auf Gewinnerzielung gerichtet (§ 1 HGB)
Eine Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung auf Gewinnerzielung gerichtet, wenn die Absicht besteht, einen Gewinn, also einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kindler, in: EBJS HGB, 4.A. 2020, § 1 RdNr. 26