Definition · Öffentliches Recht

Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO)

Definition

Der Suspensiveffekt bedeutet, dass der Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf. Man spricht auch von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Erläuterung
Zunächst wirksam ist auch ein (möglicherweise) rechtswidriger Verwaltungsakt (§§ 43 Abs. 2, Abs. 3, 44 VwVfG) — andernfalls würde erhebliche Rechtsunsicherheit bestehen. Folglich kann die Behörde grundsätzlich auch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzen. Zum Ausgleich entfalten Anfechtungsklage und Widerspruch — im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes für den Bürger — grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Damit wird quasi auf „Pause" gedrückt, bis die Behörde über den Widerspruch bzw. das Gericht über die Klage entschieden hat.
Kontext
Was versteht man unter dem Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S.1 VwGO)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Schmidt, Verwaltungsprozessrecht, 19.A. 2020, RdNr. 1068f.

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.