Definition · Strafrecht

Substanztheorie (§ 242 Abs. 1 StGB)

Definition

Nach der Substanztheorie ist der Wille zur Enteignung der Sache nur zu bejahen, wenn er sich auf die Sache selbst in ihrer körperlichen Form bezieht.

Kontext
Was versteht man unter der „Substanztheorie“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 2 RdNr. 97

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.