Subsidiarität (vor § 52 StGB)
Subsidiarität liegt vor, wenn zwei Gesetze verletzt werden, von denen eines aber nur unter der Voraussetzung anwendbar ist, dass das andere nicht eingreift. Das subsidiäre Gesetz tritt dann hinter das andere Gesetz zurück.
Definiere den Begriff „Subsidiarität“:
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 56 RdNr. 36ff.