Definition · Öffentliches Recht

Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art nach dem BVerwG (§ 40 S. 1 VwGO)

Definition

Eine Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art wenn es im Kern des Rechtsstreits um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjektes, also gerade um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und Kompetenzen geht.

Erläuterung
Maßgeblich ist, ob das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 6 C 1.18 - BVerwGE 164, 368 RdNr. 13 m.w.N.)
Kontext
Die Literatur vertritt i.R.v. § 40 S. 1 VwGO überwiegend die sog. „Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit“. Das BVerwG folgt dieser Formel gerade nicht, was es zuletzt in einem Urteil aus 2025 ausdrücklich klar gestellt hat. Wann ist eine Streitigkeit nach dem BVerwG verfassungsrechtlicher Natur?
Rechtsprechung & Quellen 5
Quellen
  • Ehlers/​Schneider, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, § 40 VwGO RdNr. 138 ff.
  • Haack, in: Gärditz, VwGO Kommentar, 2. Aufl. 2018, § 40 RdNr. 120
  • Ruthig, in: Kopp/​Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 40 RdNr. 32
  • Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 RdNr. 21, 27

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.