Definition · Öffentliches Recht

Strafrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG)

Definition
Das Strafrecht ist die „Regelung aller, auch nachträglicher, repressiver oder präventiver staatlicher Reaktionen auf Straftaten, die an die Straftat anknüpfen, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat beziehen“. Damit sind insbesondere (1) Straftaten, (2) Ordnungswidrigkeiten, (3) die an eine Straftat anknüpfenden Maßregeln der Besserung und Sicherung und (4) Straffreiheitsgesetze erfasst.
Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Strafrecht“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG):
Rechtsprechung & Quellen 6
Quellen
  • BVerfG, Urt. v. 10.02.2004, 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 = BVerfGE 109, 190, 212-213
  • Degenhart, Staatsrecht I, 36.A. 2020, RdNr. 172
  • Kämmerer, Staatsorganisationsrecht, 4.A 2022, § 6 RdNr. 16
  • Seiler, in BeckOK-GG, 52.A 2022, Art. 74 GG RdNr. 4
  • Windthorst, in: Gröpl/Windthorst/v. Coelln, Studienkommentar GG, 5.A 2022, Art. 74 GG RdNr. 7-8a

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.