Stoffgleich (§ 823 Abs. 1 BGB)
Vertragsmangel und Weiterfresserschaden sind stoffgleich, wenn das Integritätsinteresse (=das Interesse eines Vertragspartners an der Unversehrtheit seiner außerhalb der vertraglichen Beziehung liegenden Rechtsgüter) und das Äquivalenzinteresse (=das Interesse eines Vertragspartners am Erhalt der vertraglich vereinbarten Primärleistung in der im Vertrag vereinbarten Form) deckungsgleich sind.
- ein deutliches wertmäßiges Auseinanderfallen zwischen anfänglichem Mangel und Eigentumsbeeinträchtigung,
- die leichte Auffindbarkeit und Behebbarkeit des anfänglichen Mangels sowie
- die Frage, ob der Mangel an einem funktional abgrenzbaren Einzelteil der Gesamtsache vorlag.