Definition · Zivilrecht

Stoffgleich (§ 823 Abs. 1 BGB)

Definition

Vertragsmangel und Weiterfresserschaden sind stoffgleich, wenn das Integritätsinteresse (=das Interesse eines Vertragspartners an der Unversehrtheit seiner außerhalb der vertraglichen Beziehung liegenden Rechtsgüter) und das Äquivalenzinteresse (=das Interesse eines Vertragspartners am Erhalt der vertraglich vereinbarten Primärleistung in der im Vertrag vereinbarten Form) deckungsgleich sind.

Erläuterung
Voraussetzung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB ist, dass Schaden und Vertragsmangel nicht stoffgleich sind. Maßgebliche Kriterien sind
- ein deutliches wertmäßiges Auseinanderfallen zwischen anfänglichem Mangel und Eigentumsbeeinträchtigung,
- die leichte Auffindbarkeit und Behebbarkeit des anfänglichen Mangels sowie
- die Frage, ob der Mangel an einem funktional abgrenzbaren Einzelteil der Gesamtsache vorlag.
Kontext
Wann ist ein Weiterfresserschäden „stoffgleich“ mit dem Vertragsmangel der geschuldeten Sache (§ 823 Abs. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.