Definition · Öffentliches Recht

Stehendes Gewerbe - Definition Unzuverlässigkeit

Definition

Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, also entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten, ausüben wird.

Erläuterung
Erforderlich ist, dass Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit begründen. Bezogen auf das konkrete Gewerbe ist die Unzuverlässigkeit zu bestimmen (vgl. Wortlaut § 35 Abs. 1 S. 1 GewO: „in Bezug auf dieses Gewerbe”; nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO kommt eine Unzuverlässigkeit aber auch für jegliche Gewerbetätigkeit in Betracht). Hier ist der Sachverhalt umfassend auszuwerten. Klassische Indizien der Unzuverlässigkeit bilden Straftaten, vorherige Gewerbeuntersagungen sowie Verstöße gegen steuerliche Pflichten.
Kontext

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Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Brüning, in: BeckOK GewO, 66.A. 2024, § 35 RdNr. 19
  • Ziekow, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 6.A. 2024 § 10 RdNr. 42ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.