Stehendes Gewerbe - Definition Unzuverlässigkeit
Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, also entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten, ausüben wird.
Die Definition der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit muss sitzen. Übe sie hier noch einmal ein:
Rechtsprechung & Quellen 3
- Brüning, in: BeckOK GewO, 66.A. 2024, § 35 RdNr. 19
- Ziekow, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 6.A. 2024 § 10 RdNr. 42ff.