Definition · Strafrecht

Speichern beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)

Definition

Das „Speichern“ einer Datenurkunde entspricht dem Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB), weswegen man vom Herstellen einer "unechten Datenurkunde" spricht. Das Herstellen einer unechten Datenurkunde setzt das Hervorbringen einer Datenurkunde voraus, die den unrichtigen Anschein erweckt, von dem aus ihr erkennbaren Aussteller herzurühren.

Kontext
Wann speichert der Täter beweiserhebliche Daten so, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 35 RdNr. 5

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.