Speichern beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)
Das „Speichern“ einer Datenurkunde entspricht dem Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB), weswegen man vom Herstellen einer "unechten Datenurkunde" spricht. Das Herstellen einer unechten Datenurkunde setzt das Hervorbringen einer Datenurkunde voraus, die den unrichtigen Anschein erweckt, von dem aus ihr erkennbaren Aussteller herzurühren.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 35 RdNr. 5