Definition · Strafrecht

Sich Kenntnis verschaffen (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Definition

Es verschafft sich Kenntnis, wer bis zum Inhalt durch visuelle oder optische Wahrnehmung vorgedrungen ist.

Erläuterung

Erforderlich ist gerade kein Verständnis des Sinngehalts.

Kontext
Definiere den Begriff „sich Kenntnis verschaffen“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018, § 202 RdNr. 4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.