Definition · Strafrecht

Sich-Bereiterklären (§ 30 Abs. 2 StGB)

Definition

Das Sich-Bereiterklären zu einem Verbrechen umfasst zum einen die
Annahme einer Anstiftung, zum anderen auch die Konstellation, dass
ein zur Tat Geneigter, aber noch nicht Entschlossener einem anderen,
den er für interessiert hält, die Begehung eines Verbrechens zusagt,
sofern dieser es will.

Kontext
Wann „erklärt sich der Täter bereit“, ein Verbrechen zu begehen (§ 30 Abs. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 43 RdNr. 18 f.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.