Definition · Zivilrecht

Share Deal (§ 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB)

Definition

Beim Share Deal werden die Gesellschaftsanteile am Unternehmensträger verkauft (=Rechtskauf, §§ 433, 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB) und auf den Käufer übertragen (§§ 398, 413 BGB).

Kontext

Was versteht man unter „Share Deal“?

Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Bitter/Schumacher, Handelsrecht, 3.A. 2018, § 5 RdNr. 5f.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.