Share Deal (§ 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB)
Beim Share Deal werden die Gesellschaftsanteile am Unternehmensträger verkauft (=Rechtskauf, §§ 433, 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB) und auf den Käufer übertragen (§§ 398, 413 BGB).
Was versteht man unter „Share Deal“?
Rechtsprechung & Quellen 3
- Bitter/Schumacher, Handelsrecht, 3.A. 2018, § 5 RdNr. 5f.