Schutzvorrichtung (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Unter einer Schutzvorrichtung (Oberbegriff) ist jede von Menschenhand geschaffene Einrichtung zu verstehen, die ihrer Art nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 3 RdNr. 24