Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG)
Als Schusswaffen werden solche Gegenstände angesehen, bei denen Geschosse durch einen Lauf nach vorne getrieben werden. Als Geschosse gelten sowohl feste Körper als auch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen. Typische Schusswaffen sind demzufolge Gewehre, Pistolen und Revolver.
Auch Gaspistolen sind Schusswaffen
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 4 RdNr. 8