Definition · Strafrecht

Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG)

Definition

Als Schusswaffen werden solche Gegenstände angesehen, bei denen Geschosse durch einen Lauf nach vorne getrieben werden. Als Geschosse gelten sowohl feste Körper als auch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen. Typische Schusswaffen sind demzufolge Gewehre, Pistolen und Revolver.

Erläuterung

Auch Gaspistolen sind Schusswaffen

Kontext
Definiere den Begriff „Schusswaffe“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 4 RdNr. 8

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.