Definition · Zivilrecht

Schuldnerverzug (§ 286 BGB)

Definition

Schuldnerverzug liegt vor, wenn die Forderung wirksam, durchsetzbar und fällig ist, angemahnt (sofern eine Mahnung nicht unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich ist) und die Leistung noch möglich (nachholbar) ist und der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat.

Erläuterung
In Verzug geraten kann auch der Gläubiger. Der Annahmeverzug des Gläubigers findet seine Regelung in §§ 293 ff. BGB.
Kontext
Was versteht man unter „Schuldnerverzug“ (§ 286 BGB) bzw. wann liegt dieser vor?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Looschelders, Schuldrecht AT, 18.A.2020, § 26 RdNr. 3 ff.
  • Lorenz, in: BeckOK BGB, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 286 Rn. 4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.