Schuldnerverzug (§ 286 BGB)
Schuldnerverzug liegt vor, wenn die Forderung wirksam, durchsetzbar und fällig ist, angemahnt (sofern eine Mahnung nicht unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich ist) und die Leistung noch möglich (nachholbar) ist und der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Looschelders, Schuldrecht AT, 18.A.2020, § 26 RdNr. 3 ff.
- Lorenz, in: BeckOK BGB, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 286 Rn. 4