Definition · Zivilrecht

Schockschaden (§ 823 Abs. 1 BGB)

Definition

Ein Schockschaden ist eine psychisch vermittelte Gesundheitsverletzung eines am Unfallgeschehen unbeteiligten Dritten.

Kontext
Was ist ein Schockschaden i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Wagner, MüKo BGB, 9.A. 2024, § 823 RdNr. 247

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.