Definition · Öffentliches Recht

Schmähkritik (Art. 5 Abs. 1 GG)

Definition

Unter Schmähkritik sind Äußerungen zu verstehen, bei denen jenseits polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Kontext
Grundsätzlich unterfallen auch polemische oder überspitzte Werturteile dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Die Schmähkritik ist allerdings nicht vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst. Wie könnte man „Schmähkritik“ definieren (Art. 5 Abs. 1 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Rechtsprechung
Quellen
  • Hufen, Staatsrecht II Grundrechte, 10.A. 2023, § 25 RdNr. 36
  • Manssen, Staatsrecht II Grundrechte, 19. A. 2022, § 16 RdNr. 449
  • Papier/Shirvani, in: Düring/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, 102. EL 2023, Art. 5 RdNr. 61

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.