Definition · Öffentliches Recht

Schaden (vor § 7 BPolG)

Definition

Ein Schaden meint die Minderung eines vorhandenen normalen Bestands von Rechtsgütern durch von außen kommende Einflüsse oder die Nichteinhaltung der durch den Begriff der öffentlichen Ordnung erfassten ungeschriebenen Regeln.

Erläuterung

Sowohl Gefahr als auch Störung setzen im Polizeirecht einen Schaden voraus. Auf den Schadensbegriff einzugehen ist erst dann erforderlich, wenn ein Grenzfall zwischen Schaden und Belästigung im Raum steht.

Kontext

Was versteht man im Polizeirecht unter einem „Schaden“?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. A. 2021, § 3 Rdnr. 74.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.