Saldotheorie (§ 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB)
Die Saldotheorie verknüpft die zwei rückabzuwickelnden Leistungen miteinander. Statt zwei unabhängigen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, entsteht nur ein Anspruch in Person desjenigen, zugunsten dessen ein positiver Saldo verbleibt.
Was besagt die Saldotheorie?
Rechtsprechung & Quellen 3
- Schwab, in: MüKo BGB, 9.A. 2024, § 818 RdNr. 243ff.
- Wieling/Finkenauer, Bereicherungsrecht, 5.A. 2020, § 5 RdNr. 13ff.