Definition · Zivilrecht

Saldotheorie (§ 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB)

Definition

Die Saldotheorie verknüpft die zwei rückabzuwickelnden Leistungen miteinander. Statt zwei unabhängigen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, entsteht nur ein Anspruch in Person desjenigen, zugunsten dessen ein positiver Saldo verbleibt.

Kontext

Was besagt die Saldotheorie?

Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Schwab, in: MüKo BGB, 9.A. 2024, § 818 RdNr. 243ff.
  • Wieling/Finkenauer, Bereicherungsrecht, 5.A. 2020, § 5 RdNr. 13ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.