Definition · Zivilrecht

Sachwerttheorie (§ 816 Abs. 1 S.1 BGB)

Definition
Die Sachwerttheorie beschränkt den Herausgabeanspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB auf den objektiven Wert der Sache, selbst wenn der Veräußerer einen höheren Preis erzielt hat. Der rechtsgeschäftliche Gegenwert ist nach der Sachwerttheorie kein Surrogat i.S.d. § 818 Abs. 1 BGB.
Kontext

Was folgt aus der Sachwerttheorie?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Schwab, in: MüKo BGB, 9.A. 2024, § 818 RdNr. 48.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.