Definition · Strafrecht

Sachrüge - Begründetheit (§ 337 StPO)

Definition

Die Sachrüge ist begründet, wenn die Urteilsfeststellungen keine tragfähige Grundlage für die rechtliche Prüfung bieten oder soweit das (materielle) Recht auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Kontext
Wann ist die Sachrüge begründet (§ 337 StPO)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65.A. 2022, § 337 RdNr. 21

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.