Definition · Zivilrecht

Sachmangel (§ 434 Abs. 1 BGB)

Definition

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

Erläuterung
Die Legaldefinition von Sachmangel findet sich in § 434 Abs. 1 BGB.
Kontext

Wann ist eine Sache frei von Sachmängeln?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I, Nr. 37 vom 30.06.2021

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.