Definition · Strafrecht

Sachen, welche der Religionsausübung dienen (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

Definition

Die Sachen müssen unmittelbar dem Gottesdienst (z. B. Kelche, Monstranzen, Kreuze, Leuchter) oder der religiösen Verehrung (z. B. Reliquien, Christus- und Heiligenbilder) dienen. Andere Sachen (insb. Inventar, Opferstöcke, Kunstwerke ohne den besonderen Bezug) sind nicht erfasst.

Erläuterung

Eine Subsumtion von Kunstwerken unter Nr. 5 kommt in Betracht.

Kontext
Welche Sachen dienen der Religionsausübung (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 3 RdNr. 35

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.