Sachen, welche der Religionsausübung dienen (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Die Sachen müssen unmittelbar dem Gottesdienst (z. B. Kelche, Monstranzen, Kreuze, Leuchter) oder der religiösen Verehrung (z. B. Reliquien, Christus- und Heiligenbilder) dienen. Andere Sachen (insb. Inventar, Opferstöcke, Kunstwerke ohne den besonderen Bezug) sind nicht erfasst.
Eine Subsumtion von Kunstwerken unter Nr. 5 kommt in Betracht.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 3 RdNr. 35