Definition · Strafrecht

Sache (§ 242 StGB)

Definition
Sachen sind im BGB als körperliche Gegenstände (§ 90 BGB) definiert. Der strafrechtliche Sachbegriff wird indes unabhängig der zivilrechtlichen Regelungen bestimmt.
Kontext
Definiere den Begriff „Sache“ (§ 242 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 5
Quellen
  • Bosch, in: Tübinger Kommentar, StGB, 31.A. 2025, § 242 RdNr. 9.
  • Fischer, StGB, 72.A. 2025, § 242 RdNr. 3f.
  • Schmitz, in: Münchener Kommentar, StGB 4.A. 2021, § 242, RdNr. 25ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.