Definition · Zivilrecht

Sachdienlichkeit (§ 263 Alt. 2 ZPO)

Definition

Die Klageänderung ist als sachdienlich zuzulassen, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet.

Erläuterung

Objektiv unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit hat das Gericht die Sachdienlichkeit zu beurteilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob durch die Klageänderung weitere Beweiserhebungen erforderlich werden.

Kontext
Wann ist eine Klageänderung „sachdienlich“ (§ 263 Alt. 2 ZPO)?
Rechtsprechung & Quellen 1
Quellen
  • Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 42.A. 2021, § 263 ZPO, Rdnr. 8

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.