Definition · Öffentliches Recht

Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG)

Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG
Definition

Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG) ist jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten mithilfe elektrischer Schwingungen.

Kontext
Was versteht man unter „Rundfunk“ (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG
Quellen
  • Schemmer, in: BeckOK GG/Schemmer, 57. Ed. 15.1.2024, GG Art. 5 RdNr. 66

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.