Definition · Zivilrecht

Rücktritt (§ 346 Abs. 1 BGB)

Definition

Ein Rücktritt ist eine einseitige Gestaltungserklärung, durch die ein Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.

Kontext
Was versteht man unter einem „Rücktritt“ (§ 346 Abs. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Weiler, Schuldrecht AT, 6.A. 2022, § 17 RdNr. 1f.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.