Rücksichtslos (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt, oder wer – im Falle unbewusster Fahrlässigkeit – aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert um mögliche Folgen drauflosfährt
Rechtsprechung & Quellen 3
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 44 RdNr. 9