Definition · Strafrecht

Rücksichtslos (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Definition

Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt, oder wer – im Falle unbewusster Fahrlässigkeit – aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert um mögliche Folgen drauflosfährt

Kontext
Definiere den Begriff „rücksichtslos“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 44 RdNr. 9

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.