Definition · Strafrecht

Risikoerhöhungslehre (§ 15 StGB)

Definition

Nach der Risikoerhöhungslehre genügt für den Pflichtwidrigkeitszusammenhang, dass das pflichtwidrige Verhalten die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts erhöht hat.

Kontext

Was versteht man unter der „Risikoerhöhungslehre“?

Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 52 RdNr. 34ff.
  • Roxin/Greco, Strafrecht AT Band 1, 5.A. 2020, § 11 RdNr. 88ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.