Rentabilitätsvermutung (§ 284 BGB)
Die Rentabilitätsvermutung ist die widerlegbare Vermutung, dass der Gläubiger bei ordnungsgemäßer Leistung, mit der er einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, so große Vermögensvorteile hätte erwirtschaften können, dass seine Aufwendungen, die er in Erwartung der Leistung getätigt hat, gedeckt gewesen wären.
Voraussetzung für das Eingreifen der Rentabilitätsvermutung ist, dass der Gläubiger mit der Leistung einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 39