Definition · Öffentliches Recht

Rechtsverordnung (Art. 80 Abs. 1 GG)

Definition

Rechtsverordnungen stellen materielle abstrakt-generelle Rechtsnormen dar, die von der Exekutive aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung zur Regelung staatlicher Angelegenheiten erlassen werden.

Erläuterung
Unterhalb der formellen Gesetze stehen Rechtsverordnungen in der Normhierarchie; sie müssen sich daher inhaltlich mit jenen und sonstigen höherrangigen Normen in Einklang befinden. Andernfalls sind sie rechtswidrig. Mit dem Erlass von Rechtsverordnungen durch die Exekutive wird zugleich die Legislative entlastet. In Rechtsverordnungen werden Details geregelt, regionale Besonderheiten berücksichtigt und veränderte Verhältnisse rasch und flexibel aufgegriffen.
Kontext
Was versteht man unter einer „Rechtsverordnung“ (Art. 80 Abs. 1 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11.A. 2023, § 7 RdNr. 6, § 25 RdNr. 2

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.