Definition · Öffentliches Recht

Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO)

Definition

Ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 VwGO ist die rechtliche Beziehung, die sich aus einem hinreichend konkreten Sachverhalt aufgrund einer (diesen Sachverhalt betreffenden) öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergibt.

Kontext
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Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20.A. 2024, § 31 RdNr. 1395.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.