Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung (§ 113 Abs. 3 StGB)
Die Vollstreckungshandlung ist rechtmäßig, wenn
(1) der Vollstreckungsbeamte sachlich und örtlich zuständig ist, (2) die wesentlichen Förmlichkeiten, d.h. vor allem die Formvorschriften, die dem Schutz des Betroffenen dienen, gewahrt sind und (3) die tatsächlichen Eingriffsvoraussetzungen (ggf. pflichtgemäße Ermessensausübung) pflichtgemäß gewürdigt wurden.
Dies ist umstritten!
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 53 RdNr. 17