Definition · Öffentliches Recht

Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)

Definition

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beinhaltet, dass der Betroffene vor Erlass einer Gerichtsentscheidung grundsätzlich die Möglichkeit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern.

Kontext
Was beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Kingreen/Poscher, Grundrechte, 36.A. 2020, RdNR. 1240
  • Schmidt, Grundrechte, 25.A. 2020, RdNr. 1012

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.