Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beinhaltet, dass der Betroffene vor Erlass einer Gerichtsentscheidung grundsätzlich die Möglichkeit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kingreen/Poscher, Grundrechte, 36.A. 2020, RdNR. 1240
- Schmidt, Grundrechte, 25.A. 2020, RdNr. 1012