Definition · Strafrecht

Rechtliche Befugnis (§ 266 Abs. 1 StGB)

Definition

Derjenige, dem eine rechtliche Befugnis eingeräumt wurde, kann nach außen rechtswirksam über fremdes Vermögen verfügen bzw. einen anderen verpflichten, d. h. dessen Vermögen schuldrechtlich mit einer Verbindlichkeit belasten.

Kontext
Definiere den Begriff „rechtliche Befugnis“ (§ 266 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 18 RdNr. 6

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.