Rechtliche Befugnis (§ 266 Abs. 1 StGB)
Derjenige, dem eine rechtliche Befugnis eingeräumt wurde, kann nach außen rechtswirksam über fremdes Vermögen verfügen bzw. einen anderen verpflichten, d. h. dessen Vermögen schuldrechtlich mit einer Verbindlichkeit belasten.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 18 RdNr. 6