Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG): Schutzbereich
Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) garantiert dem Einzelnen, dass nur der durch Gesetz bestimmte, nicht ein auf andere Weise bestimmter Richter über ihn Recht spricht.
Darüber hinaus enthält Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ein Verbot, von den Vorgaben zur Bestimmung des gesetzlichen Richters abzuweichen. Erfasst werden hiervon die Vorschriften zur örtlichen, sachlichen sowie funktionalen Zuständigkeit ebenso wie die Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kingreen/Poscher, Grundrechte, 36.A. 2020, RdNr. 1220ff.
- Schmidt, Grundrechte, 25.A. 2020, RdNr. 1002ff.