Definition · Öffentliches Recht

Recht am eigenen Bild (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Definition

Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen Einflussmöglichkeiten bezüglich der Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person.

Kontext
Was versteht man unter „Recht am eigenen Bild“ (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Manssen, Staatsrecht II Grundrechte, 20.A. 2024, § 11 RdNr. 285.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.